Art. 26 B-L-VG Öffentlich Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
Artikel 26

Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,
Mandatsausübung

(1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sieBewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im Landtag bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, ist ihnen die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandatesdafür erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 von Hundert zu kürzen.

(2) FürÖffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den FallEntfall der Dienstbezüge.

(3) Öffentlich Bedienstete, daß solche Bedienstete an ihremdie wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnenAnspruch darauf, daßdass ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.

(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen- mit ihrer Zustimmung auch eine nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnengleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daßDienstbezüge richten sich nach der Präsident des Landtages zu hören isttatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 01.04.1984 bis 25.07.2005
Artikel 26

Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,
Mandatsausübung

(1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sieBewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im Landtag bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, ist ihnen die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandatesdafür erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 von Hundert zu kürzen.

(2) FürÖffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den FallEntfall der Dienstbezüge.

(3) Öffentlich Bedienstete, daß solche Bedienstete an ihremdie wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnenAnspruch darauf, daßdass ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.

(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen- mit ihrer Zustimmung auch eine nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnengleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daßDienstbezüge richten sich nach der Präsident des Landtages zu hören isttatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

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