§ 64a Tir KAG Umsetzung von Unionsrecht

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leistung der Beiträge zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten durch die Gemeinden ist eine Aufgabe, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Krankenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger einer bestehenden bzw. einer zu errichtenden Krankenanstalt treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. 2001 Nr. L 121, S. 34;

2.

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. 2003 Nr. L 33, S. 30;

3.

Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. 2004 Nr. L 91, S. 25;

4.

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl.2005 Nr. L 256, S. 41;

5.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. 2010 Nr. L 207, S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2010 Nr. L 243, S. 68;

6.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. 2011 Nr. L 88, S. 45.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Leistung der Beiträge zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten durch die Gemeinden ist eine Aufgabe, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Krankenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger einer bestehenden bzw. einer zu errichtenden Krankenanstalt treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. 2001 Nr. L 121, S. 34;

2.

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. 2003 Nr. L 33, S. 30;

3.

Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. 2004 Nr. L 91, S. 25;

4.

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl.2005 Nr. L 256, S. 41;

5.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. 2010 Nr. L 207, S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2010 Nr. L 243, S. 68;

6.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. 2011 Nr. L 88, S. 45.

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