Art. 30 B-L-VG Volksbegehren

Landes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat ein von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern

1.

von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern,

2.

von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder

3.

von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse

gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.

(1a) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder von mindestens zehn GemeindenZ 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermittelndie Gebarung des Landes verbunden ist.

(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. DerEin Antrag gemäß Absatz 1 Z 1 muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.

(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.

(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 26.07.2005 bis 08.07.2015

(1) Die Landesregierung hat ein von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern

1.

von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern,

2.

von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder

3.

von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse

gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.

(1a) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder von mindestens zehn GemeindenZ 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermittelndie Gebarung des Landes verbunden ist.

(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. DerEin Antrag gemäß Absatz 1 Z 1 muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.

(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.

(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten