Art. 31 B-L-VG Beschlußerfordernisse

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden; sie sind als solche („Landesverfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden; sie sind als solche („Landesverfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

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