Art. 33 B-L-VG Volksabstimmung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
Artikel 33

Volksabstimmung

(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 15.00012 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.

(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß

1.

zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder

2.

in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen war oder

3.

überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.

(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.

(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.07.2005
Artikel 33

Volksabstimmung

(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 15.00012 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.

(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß

1.

zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder

2.

in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen war oder

3.

überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.

(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.

(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

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