Art. 34 B-L-VG Beurkundung, Gegenzeichnung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
Artikel 34

Beurkundung, Gegenzeichnung

(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.07.2005
Artikel 34

Beurkundung, Gegenzeichnung

(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.

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