§ 31 Oö. LAKW 1997 Abschluß der Wahlhandlung bei den Betriebswahlbehörden

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal. Wenn die Wahlbehörde die Wahlzeit zu verschiedenen Zeiten, insbesondere an beidenmehreren Wahltagen oder in mehreren Wahllokalen festgelegt hat, ist im Sinn des § 30 Abs. 2 vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(2) Zu Beginn der Stimmenauszählung hat die Betriebswahlbehörde im Sinn des § 18 Abs. 7 vorzugehen.

(3) Die Betriebswahlbehörde entleert sodann die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis gemäß § 24 letzter Satz vermerkten Wähler abzüglich der Wahlkartenwähler;

3.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen.

(4) Die Betriebswahlbehörde mischt die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts gründlich mit den aus Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und öffnet die Wahlkuverts. Sie prüft sodann die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der gültigen Stimmen;

3.

die Summe der ungültigen Stimmen;

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen.

(5) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Betriebswahlbehörde.

(6) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(7) Die Betriebswahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 bis 4 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist nach dem vom Wahlbüro übermittelten Muster zu führen. Wurden ungültige Stimmzettel festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(8) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.

(9) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.

(10) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung hat die Betriebswahlbehörde den Wahlakt, jedenfalls bestehend aus

1.

der Niederschrift,

2.

dem Wählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis),

3.

den Wahlkarten der Wahlkartenwähler (Rücksendekuverts),

4.

der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, sowie

6.

den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den wahlwerbenden Gruppen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,

in ein Paket zu verpacken, dieses womöglich zu versiegeln und ehestmöglich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu senden.

in ein Paket zu verpacken, dieses womöglich zu versiegeln und ehestmöglich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu senden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.2014

(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal. Wenn die Wahlbehörde die Wahlzeit zu verschiedenen Zeiten, insbesondere an beidenmehreren Wahltagen oder in mehreren Wahllokalen festgelegt hat, ist im Sinn des § 30 Abs. 2 vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(2) Zu Beginn der Stimmenauszählung hat die Betriebswahlbehörde im Sinn des § 18 Abs. 7 vorzugehen.

(3) Die Betriebswahlbehörde entleert sodann die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis gemäß § 24 letzter Satz vermerkten Wähler abzüglich der Wahlkartenwähler;

3.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen.

(4) Die Betriebswahlbehörde mischt die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts gründlich mit den aus Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und öffnet die Wahlkuverts. Sie prüft sodann die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der gültigen Stimmen;

3.

die Summe der ungültigen Stimmen;

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen.

(5) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Betriebswahlbehörde.

(6) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(7) Die Betriebswahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 bis 4 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist nach dem vom Wahlbüro übermittelten Muster zu führen. Wurden ungültige Stimmzettel festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(8) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.

(9) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.

(10) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung hat die Betriebswahlbehörde den Wahlakt, jedenfalls bestehend aus

1.

der Niederschrift,

2.

dem Wählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis),

3.

den Wahlkarten der Wahlkartenwähler (Rücksendekuverts),

4.

der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, sowie

6.

den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den wahlwerbenden Gruppen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,

in ein Paket zu verpacken, dieses womöglich zu versiegeln und ehestmöglich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu senden.

in ein Paket zu verpacken, dieses womöglich zu versiegeln und ehestmöglich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu senden.

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