Art. 37a B-L-VG Landesvermögen

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999

Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999

Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.

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