Art. 39 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.

(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:

1.

Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen AusgabenAuszahlungen und Aufwendungen in dem Zeitraum der nächsten fünf Jahre, gegliedert nach Jahresbeträgen und Aufgabenbereichen;

2.

die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden;

3.

die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;

4.

die dazu erforderlichen Erläuterungen.

(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 16.03.1983 bis 08.07.2020

(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.

(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:

1.

Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen AusgabenAuszahlungen und Aufwendungen in dem Zeitraum der nächsten fünf Jahre, gegliedert nach Jahresbeträgen und Aufgabenbereichen;

2.

die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden;

3.

die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;

4.

die dazu erforderlichen Erläuterungen.

(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.

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