Art. 44 B-L-VG Fragerecht der Mitglieder des Landtages

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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