Art. 45 B-L-VG Regierungserklärung und Informationspflicht

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.

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