Art. 54 B-L-VG Angelobung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.1996 bis 31.12.9999
Artikel 54

Angelobung

(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des BundesB-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929VG auf die Bundesverfassung angelobt.

Stand vor dem 25.01.1996

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.01.1996
Artikel 54

Angelobung

(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des BundesB-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929VG auf die Bundesverfassung angelobt.

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