Art. 55 B-L-VG Vertretung der Mitglieder der Landesregierung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung über Vorschlag der Partei zu wählen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat. Ein Ersatzmitglied für ein in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag oder ein nach den Bestimmungen des ArtikelsArtikel 53 Absatz 8 gewähltes Mitglied der Landesregierung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) Erstattet eine Partei keinen VorschlagWird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.

(3) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum ZweckeZweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung unverzüglich den Landtag einzuberufen.

(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.07.2015

(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung über Vorschlag der Partei zu wählen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat. Ein Ersatzmitglied für ein in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag oder ein nach den Bestimmungen des ArtikelsArtikel 53 Absatz 8 gewähltes Mitglied der Landesregierung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) Erstattet eine Partei keinen VorschlagWird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.

(3) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum ZweckeZweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung unverzüglich den Landtag einzuberufen.

(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.

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