§ 18 BLKUFG

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf

a)

Anstaltspflege,

b)

Kieferregulierung und

c)

Brillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen

im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.

(3) Die Verwaltungskommission hat für den Fall, dass es aufgrund des Erbringens von LeistungenAuf eine Verordnung nach Abs. 1 lit. a bis c in Form eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz zu einem negativen Rechnungsabschluss kommt, im nächstfolgenden Leistungszeitraum, das ist vom 1. April des Folgejahres bis zum 31. März des übernächsten Jahres, durch Verordnung diesen Differenzbetrag zumindest auf jenen Prozentsatz zu reduzieren, der im letzten Rechnungsjahr, das ist vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, zum Ansatz gebracht werden hätte müssen, damit die Summe der Einnahmen und die Summe der Ausgaben für Leistungen für Anspruchsberechtigte und voll anspruchsberechtigte Angehörige sowie die Summe der Ausgaben für Angehörige, für die nur eine Leistung in Form des Differenzbetrages zu erbringen ist, sohin die Summe der Gesamtausgaben, einen ausgeglichenen Rechnungsabschluss ergeben hätten.

(4) Die Summe der Einnahmen im Sinne des Abs. 3 wird aus den Beiträgen der Anspruchsberechtigten nach § 4, den Zuwendungen des Landes nach § 5 und allfälligen Ersätzen, sofern diese nicht bei den Leistungen nach § 9 berücksichtigt sind, sowie den Zinserträgnissen aus Geldveranlagung ermittelt.

(5) Die Summe der Ausgaben im Sinne des Abs. 3 setzt sich zusammen aus den Ausgaben für Leistungen nach § 9 für Anspruchsberechtigte und voll anspruchsberechtigte Angehörige zuzüglich der Ausgaben für die Angehörigen, für die aufgrund des Bestehens eines eigenen Anspruches gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. einer Krankenfürsorgeeinrichtung nur ein Differenzbetrag zu leisten ist.

(6) Der Differenzbetrag ist jeweils in dem durch Verordnung nach den Abs. 2 oder 3 festgesetzten Ausmaß für die im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen nach Abs. 1 zu erbringen.

(7) Auf Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist § 9 Abs. 5 anzuwenden.

(84) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.

(95) Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 84 sinngemäß.

(106) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 84 und 95 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf

a)

Anstaltspflege,

b)

Kieferregulierung und

c)

Brillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen

im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.

(3) Die Verwaltungskommission hat für den Fall, dass es aufgrund des Erbringens von LeistungenAuf eine Verordnung nach Abs. 1 lit. a bis c in Form eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz zu einem negativen Rechnungsabschluss kommt, im nächstfolgenden Leistungszeitraum, das ist vom 1. April des Folgejahres bis zum 31. März des übernächsten Jahres, durch Verordnung diesen Differenzbetrag zumindest auf jenen Prozentsatz zu reduzieren, der im letzten Rechnungsjahr, das ist vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, zum Ansatz gebracht werden hätte müssen, damit die Summe der Einnahmen und die Summe der Ausgaben für Leistungen für Anspruchsberechtigte und voll anspruchsberechtigte Angehörige sowie die Summe der Ausgaben für Angehörige, für die nur eine Leistung in Form des Differenzbetrages zu erbringen ist, sohin die Summe der Gesamtausgaben, einen ausgeglichenen Rechnungsabschluss ergeben hätten.

(4) Die Summe der Einnahmen im Sinne des Abs. 3 wird aus den Beiträgen der Anspruchsberechtigten nach § 4, den Zuwendungen des Landes nach § 5 und allfälligen Ersätzen, sofern diese nicht bei den Leistungen nach § 9 berücksichtigt sind, sowie den Zinserträgnissen aus Geldveranlagung ermittelt.

(5) Die Summe der Ausgaben im Sinne des Abs. 3 setzt sich zusammen aus den Ausgaben für Leistungen nach § 9 für Anspruchsberechtigte und voll anspruchsberechtigte Angehörige zuzüglich der Ausgaben für die Angehörigen, für die aufgrund des Bestehens eines eigenen Anspruches gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. einer Krankenfürsorgeeinrichtung nur ein Differenzbetrag zu leisten ist.

(6) Der Differenzbetrag ist jeweils in dem durch Verordnung nach den Abs. 2 oder 3 festgesetzten Ausmaß für die im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen nach Abs. 1 zu erbringen.

(7) Auf Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist § 9 Abs. 5 anzuwenden.

(84) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.

(95) Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 84 sinngemäß.

(106) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 84 und 95 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.

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