Art. 66a B-L-VG Landesverwaltungsgericht

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.

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