Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.
(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.
(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.