§ 26 BLKUFG

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich

a)

bei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten sowie bei der Mitwirkung eines in der selben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung,

b)

bei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung,

c)

bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten,

d)

beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen,

e)

beim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern,

f)

beim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde,

ereignen.

(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 24 lit. a und Abs. 35 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2021

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich

a)

bei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten sowie bei der Mitwirkung eines in der selben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung,

b)

bei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung,

c)

bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten,

d)

beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen,

e)

beim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern,

f)

beim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde,

ereignen.

(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 24 lit. a und Abs. 35 sind sinngemäß anzuwenden.

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