§ 21 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. Nr. 601BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012BGBl. I Nr. 32/2018,) geführten Wählerevidenzen nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl.dergleichen unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 anzulegen sind. Dabei darf jede wahlberechtigte Person nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 27/200923/2013, 23/201393/2020)

(2) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Sie haben dafür das Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(4) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) Abschriftenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Wählerverzeichnisse auszufolgen;Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die Ausfolgung des Wählerverzeichnissesin den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in Form eines Datenträgers ist zulässigeinem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die AusfolgungÜbermittlung von der Entrichtung eines angemessenen BeitragesBeitrags zu den HerstellungskostenKosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern und Frauen, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 30.03.2013 bis 29.10.2020

(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. Nr. 601BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012BGBl. I Nr. 32/2018,) geführten Wählerevidenzen nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl.dergleichen unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 anzulegen sind. Dabei darf jede wahlberechtigte Person nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 27/200923/2013, 23/201393/2020)

(2) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Sie haben dafür das Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(4) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) Abschriftenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Wählerverzeichnisse auszufolgen;Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die Ausfolgung des Wählerverzeichnissesin den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in Form eines Datenträgers ist zulässigeinem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die AusfolgungÜbermittlung von der Entrichtung eines angemessenen BeitragesBeitrags zu den HerstellungskostenKosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern und Frauen, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.

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