§ 25 Oö. LWO § 25

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung über EinsprücheBerichtigungsanträge (§ 24 Abs. 1) können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise BerufungBeschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die BerufungBeschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die BerufungBeschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen der Bezirkswahlbehördedem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Die BezirkswahlbehördeDas Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die BerufungBeschwerde zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Sind wegen Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wählers in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 3 nicht zustande gekommen, sodaßsodass aus diesem Grund eine Person in zwei Wählerverzeichnissen oder in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann die betroffene Person Beschwerde bei der Landeswahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechts die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verfügen hat. Die Landeswahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.

(5) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012, die zu Beginn der Auflagefrist nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche gemäß § 23 Abs. 1 und als Berufungen gemäß Abs. 1.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 31/2014, 23/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Gegen die Entscheidung über EinsprücheBerichtigungsanträge (§ 24 Abs. 1) können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise BerufungBeschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die BerufungBeschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die BerufungBeschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen der Bezirkswahlbehördedem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Die BezirkswahlbehördeDas Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die BerufungBeschwerde zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Sind wegen Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wählers in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 3 nicht zustande gekommen, sodaßsodass aus diesem Grund eine Person in zwei Wählerverzeichnissen oder in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann die betroffene Person Beschwerde bei der Landeswahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechts die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verfügen hat. Die Landeswahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.

(5) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012, die zu Beginn der Auflagefrist nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche gemäß § 23 Abs. 1 und als Berufungen gemäß Abs. 1.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 31/2014, 23/2013)

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