§ 27 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,)
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. 2.Ziffer 2im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben undim Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
    3. 3.Ziffer 3von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2,Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017, 55/2026)Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 2017,, 55 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017)Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 2017,)

(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017LGBl.Nr. 23/2013)

(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossenAnmerkung, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossenLGBl.Nr. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen23 aus 2013, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2013)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,)
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. 2.Ziffer 2im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben undim Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
    3. 3.Ziffer 3von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2,Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017, 55/2026)Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 2017,, 55 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl.Nr. 82/2017)Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 2017,)

(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017LGBl.Nr. 23/2013)

(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossenAnmerkung, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossenLGBl.Nr. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen23 aus 2013, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2013)

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