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(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
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(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.