Art. 83 B-L-VG Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten der

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999
Artikel 83

Genehmigungserfordernisse

(1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfenDie Landesregierung hat dem Landtag alle Vorhaben im Rahmen der Zustimmung des Landtages.europäischen Integration, die

1.

der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen oder

2.

sonst von wesentlichem Interesse für das Land sind, umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat dem Landtag dabei die Frist, die der Bund dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.

(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfenDer Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der Zustimmung des Landtageseuropäischen Integration, das ihm nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung (Artikel 46 Absatz 1) äußern.

(3) StaatsverträgeDie Landesregierung ist an den Inhalt von gemäß Absatz 2 vom Landtag fristgerecht mitgeteilten Entschließungen gebunden, wenn und soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 fallen, fällt. Die Landesregierung darf davon nur aus zwingenden landes- oder integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringenunverzüglich mitzuteilen.

(4) Für StaatsverträgeDer Landtag kann sich bei der Erfüllung der ihm nach diesem Artikel zukommenden Aufgaben des Ausschusses für europäische Integration und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten die Bestimmungen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 31 und 34 sinngemäß42b) bedienen.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 09.06.1990 bis 06.02.2002
Artikel 83

Genehmigungserfordernisse

(1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfenDie Landesregierung hat dem Landtag alle Vorhaben im Rahmen der Zustimmung des Landtages.europäischen Integration, die

1.

der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen oder

2.

sonst von wesentlichem Interesse für das Land sind, umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat dem Landtag dabei die Frist, die der Bund dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.

(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfenDer Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der Zustimmung des Landtageseuropäischen Integration, das ihm nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung (Artikel 46 Absatz 1) äußern.

(3) StaatsverträgeDie Landesregierung ist an den Inhalt von gemäß Absatz 2 vom Landtag fristgerecht mitgeteilten Entschließungen gebunden, wenn und soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 fallen, fällt. Die Landesregierung darf davon nur aus zwingenden landes- oder integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringenunverzüglich mitzuteilen.

(4) Für StaatsverträgeDer Landtag kann sich bei der Erfüllung der ihm nach diesem Artikel zukommenden Aufgaben des Ausschusses für europäische Integration und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten die Bestimmungen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 31 und 34 sinngemäß42b) bedienen.

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