Art. 84 B-L-VG Begriff und rechtliche Stellung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

Artikel 84(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.

Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

Auf Vereinbarungen(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, sowie im Sinne des Artikel 82 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende VerfassungsgesetzeRahmen der beteiligten Länder anderes bestimmt wirdFinanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 03.03.1992 bis 06.02.2002

Artikel 84(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.

Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

Auf Vereinbarungen(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, sowie im Sinne des Artikel 82 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende VerfassungsgesetzeRahmen der beteiligten Länder anderes bestimmt wirdFinanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

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