Art. 89 B-L-VG Abgabenfreiheit

Landes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Übergangsbestimmung

Akte der VollziehungDie zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und sonstige Rechtsakte auf Grund desBürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des LandesGemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 04.10.1982 bis 06.02.2002

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Übergangsbestimmung

Akte der VollziehungDie zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und sonstige Rechtsakte auf Grund desBürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des LandesGemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten