§ 32 Oö. LWO § 32

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 32

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreterdie zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Vertretereine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertretersder Person, die ersetzt werden soll. Stimmt dieserdiese nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführtenKreiswahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.03.2009
§ 32

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreterdie zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Vertretereine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertretersder Person, die ersetzt werden soll. Stimmt dieserdiese nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, mußmuss die Erklärung von mindestensmehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführtenKreiswahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

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