§ 33 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landeswahlbehörde hat die überprüften und mit Listenplätzen versehenen Kreiswahlvorschläge unverzüglich an die jeweiligen Kreiswahlbehörden zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln.

(2) Unverzüglich nach dem Einlangen der Kreiswahlvorschläge hat die Kreiswahlbehörde zu überprüfen, ob die in den ParteilistenWahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 27 Abs. 2 und 3) ist die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einereines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten DateiDateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017, 93/2020)

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Bewerber, deren Wählbarkeit nicht vorliegt, im Wahlvorschlag zu streichen und den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei davon zu verständigen.

(4) Wird ein Bewerber gemäß Abs. 3 im Wahlvorschlag gestrichen, kann seine Partei die ParteilisteWahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 29.10.2020

(1) Die Landeswahlbehörde hat die überprüften und mit Listenplätzen versehenen Kreiswahlvorschläge unverzüglich an die jeweiligen Kreiswahlbehörden zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln.

(2) Unverzüglich nach dem Einlangen der Kreiswahlvorschläge hat die Kreiswahlbehörde zu überprüfen, ob die in den ParteilistenWahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 27 Abs. 2 und 3) ist die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einereines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten DateiDateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017, 93/2020)

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Bewerber, deren Wählbarkeit nicht vorliegt, im Wahlvorschlag zu streichen und den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei davon zu verständigen.

(4) Wird ein Bewerber gemäß Abs. 3 im Wahlvorschlag gestrichen, kann seine Partei die ParteilisteWahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

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