§ 35 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Wird ein Kreiswahlvorschlag zurückgezogen, ist der Kostenbeitrag (§ 28 Abs. 5) zurückzuerstatten.

(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Wird ein Kreiswahlvorschlag zurückgezogen, ist der Kostenbeitrag (§ 28 Abs. 5) zurückzuerstatten.

(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten