§ 68 BLKUFG Amtsdauer

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.

(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.06.2012

(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.

(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.

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