§ 70 BLKUFG Geschäftsstelle

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

Die Verwaltungskommissionen bedienenVerwaltungskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der innach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtesfür die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten zuständigen Organisationseinheit zu bedienen (Geschäftsstelle).

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 04.11.1998 bis 20.12.2012

Die Verwaltungskommissionen bedienenVerwaltungskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der innach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtesfür die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten zuständigen Organisationseinheit zu bedienen (Geschäftsstelle).

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