§ 73 BLKUFG

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Für die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 63 bis 70 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2013
Für die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 63 bis 70 sinngemäß.

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