§ 48 Oö. LWO § 48

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
§ 48

Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

(1) Wahlkartenwähler haben bei der StimmenabgabeStimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 47 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählernder Wahlkartenwähler sind am Ende des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlenfortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Niederschrift zu vermerken, sofern für sie nicht eigene Wahllokale eingerichtet werden. Gibt der Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde seine Stimme ab (Abs. 3), kann der Vermerk bei seiner bereits bestehenden Eintragung angebracht werdenRubrik „Anmerkung“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(4) Im übrigen gilt § 47 sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 01.05.1997 bis 30.04.2003
§ 48

Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

(1) Wahlkartenwähler haben bei der StimmenabgabeStimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 47 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählernder Wahlkartenwähler sind am Ende des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlenfortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Niederschrift zu vermerken, sofern für sie nicht eigene Wahllokale eingerichtet werden. Gibt der Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde seine Stimme ab (Abs. 3), kann der Vermerk bei seiner bereits bestehenden Eintragung angebracht werdenRubrik „Anmerkung“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(4) Im übrigen gilt § 47 sinngemäß.

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