§ 53 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.

(2) § 44 Abs. 2 , 3 und 5 bis 710 sowie § 48 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.

(2) § 44 Abs. 2 , 3 und 5 bis 710 sowie § 48 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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