§ 54 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Wahl des Landtages sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden dürfen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß §§ 36 und 36c erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei BewerbernVeröffentlichungen zu enthalten:

1.

die Listennummern;

2.

die Parteibezeichnungen;

3.

allfällige Kurzbezeichnungen;

4.

Rubriken mit einem Kreis;

5.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimme Landesparteiliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Landesparteiliste in der veröffentlichten Reihenfolge;

6.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimmen Wahlkreisliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Wahlkreisliste in der veröffentlichten Reihenfolge, wobei diese Bewerberrubrik farblich zu unterlegen ist.

Im Übrigen hat der gewählten Partei sowieamtliche Stimmzettel die aus dem Muster,der Anlage 6, ersichtlichen Angaben zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungsliniehorizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise habensind in gleicher Stärke ausgeführt zu werden;, die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennenvertikalen Trennungslinien als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Für die Wahl des Landtages sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden dürfen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß §§ 36 und 36c erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei BewerbernVeröffentlichungen zu enthalten:

1.

die Listennummern;

2.

die Parteibezeichnungen;

3.

allfällige Kurzbezeichnungen;

4.

Rubriken mit einem Kreis;

5.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimme Landesparteiliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Landesparteiliste in der veröffentlichten Reihenfolge;

6.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimmen Wahlkreisliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Wahlkreisliste in der veröffentlichten Reihenfolge, wobei diese Bewerberrubrik farblich zu unterlegen ist.

Im Übrigen hat der gewählten Partei sowieamtliche Stimmzettel die aus dem Muster,der Anlage 6, ersichtlichen Angaben zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungsliniehorizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise habensind in gleicher Stärke ausgeführt zu werden;, die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennenvertikalen Trennungslinien als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

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