§ 55 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteilistewahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der nebenunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten KreisKreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteKugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder Bleistift und dgl.dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass sie bzw. er die in derselben ZeileSpalte angeführte Parteilistewahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, z. B.zB durch Anhaken, Unterstreichen, oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungAnkreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber einer Parteilistederselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Im letztgenannten Fall des Abs. 2 hat es keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Ausfüllung, auf welchem der Kreiswahlvorschläge der Name eines Bewerbers aufscheint. Erscheint auf mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Parteien ein gleichlautender Name, sind Stimmzettel, wenn sie nur diesen Namen enthalten, dann gültig ausgefüllt, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende unterscheidende Merkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung und dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteilistewahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der nebenunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten KreisKreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteKugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder Bleistift und dgl.dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass sie bzw. er die in derselben ZeileSpalte angeführte Parteilistewahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, z. B.zB durch Anhaken, Unterstreichen, oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungAnkreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber einer Parteilistederselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Im letztgenannten Fall des Abs. 2 hat es keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Ausfüllung, auf welchem der Kreiswahlvorschläge der Name eines Bewerbers aufscheint. Erscheint auf mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Parteien ein gleichlautender Name, sind Stimmzettel, wenn sie nur diesen Namen enthalten, dann gültig ausgefüllt, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende unterscheidende Merkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung und dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

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