§ 2 T-SSWG

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Elektrische Leitungsanlagen im SinneSinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2013), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 20.11.2014 bis 21.12.2021

(1) Elektrische Leitungsanlagen im SinneSinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2013), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

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