§ 5 T-SSWG

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf Ansuchen eine vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Hiebei ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist höchstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Diese Frist ist nur dann zu verlängern, wenn wichtige technische Gründe eine Verlängerung der Vorbereitung des Bauentwurfes bedingen und um diese Verlängerung vor Ablauf der Frist angesucht wurde.

(2) In der Bewilligung nach Abs. 1 ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Liegenschaften zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung der geplanten elektrischen Leitungsanlage erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen zur Trassierung notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bisherige Gebrauch der betroffenen Liegenschaft nach Möglichkeit erhalten bleibt.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in den Gemeinden, in deren Bereich die bewilligten Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, durch Anschlag für die Dauer einer Woche kundzumachen. Mit den bewilligten Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(4) Die vom Berechtigten mit der Durchführung der Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Liegenschaftseigentümern und Nutzungsberechtigten gegenüber mit einer Ausfertigung der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten sowie durch einen Auftrag des Berechtigten auszuweisen.

(5) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften sowie den an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.1969 bis 31.12.2019

(1) Die Behörde hat auf Ansuchen eine vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Hiebei ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist höchstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Diese Frist ist nur dann zu verlängern, wenn wichtige technische Gründe eine Verlängerung der Vorbereitung des Bauentwurfes bedingen und um diese Verlängerung vor Ablauf der Frist angesucht wurde.

(2) In der Bewilligung nach Abs. 1 ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Liegenschaften zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung der geplanten elektrischen Leitungsanlage erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen zur Trassierung notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bisherige Gebrauch der betroffenen Liegenschaft nach Möglichkeit erhalten bleibt.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in den Gemeinden, in deren Bereich die bewilligten Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, durch Anschlag für die Dauer einer Woche kundzumachen. Mit den bewilligten Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(4) Die vom Berechtigten mit der Durchführung der Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Liegenschaftseigentümern und Nutzungsberechtigten gegenüber mit einer Ausfertigung der Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten sowie durch einen Auftrag des Berechtigten auszuweisen.

(5) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften sowie den an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 18 lit. a bis d sinngemäß.

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