§ 78 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrsauf Grund von Unruhen, Unruhen oder aus anderen Gründengesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare EntsendungÜbermittlung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Ausübung des WahlrechtesDurchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vor ihrer Erlassung den in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständigen Ausschuss anzuhören.

(2) Machen außerordentliche Verhältnisse im Sinn des Abs. 1 die Durchführung einer fälligen Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der sechsjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wenn auch dieser Ausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet die Präsidialkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Im Fall einer solchen Entscheidung kann eine bereits erfolgte Ausschreibung der Wahl von der Landesregierung aufgehoben werden. Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes, die zur Durchführung der verschobenen Wahl unabweislich geboten sind, kann die Landesregierung mit Verordnung verfügen. Beschlüsse der Landesregierung nach diesem Absatz bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrsauf Grund von Unruhen, Unruhen oder aus anderen Gründengesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare EntsendungÜbermittlung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Ausübung des WahlrechtesDurchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vor ihrer Erlassung den in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständigen Ausschuss anzuhören.

(2) Machen außerordentliche Verhältnisse im Sinn des Abs. 1 die Durchführung einer fälligen Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der sechsjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wenn auch dieser Ausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet die Präsidialkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Im Fall einer solchen Entscheidung kann eine bereits erfolgte Ausschreibung der Wahl von der Landesregierung aufgehoben werden. Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes, die zur Durchführung der verschobenen Wahl unabweislich geboten sind, kann die Landesregierung mit Verordnung verfügen. Beschlüsse der Landesregierung nach diesem Absatz bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten