§ 6 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantragwie auch gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfachern Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.

(4) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 27.07.1996 bis 30.06.2022

(1) Der Landtag kann den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantragwie auch gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfachern Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.

(4) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

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