§ 7 Bgld. GL Vertretung der Präsidenten des Landtages

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Zweiten Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Dritten Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch den Zweiten Präsidenten oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.

(3) Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste Landtagsabgeordnete den Vorsitz im Landtag, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieser Landtagsabgeordnete hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidenten vornehmen zu lassen.

(4) Wenn er dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Landtagsabgeordneten über, bei dem die im Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Zweiten Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Dritten Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch den Zweiten Präsidenten oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.

(3) Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste Landtagsabgeordnete den Vorsitz im Landtag, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieser Landtagsabgeordnete hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidenten vornehmen zu lassen.

(4) Wenn er dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Landtagsabgeordneten über, bei dem die im Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

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