§ 23 T-SSWG Verarbeitung personenbezogener Daten

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehendenAbs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Verfahren betreffend der Bau- bzw. Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) VerfahrenLeitungsanlage, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossender dazu notwendigen Inanspruchnahme fremder Grundstücke, der Erlöschung einer Bewilligung, Enteignungen und Rückübereignungen sowie von Strafverfahren jeweils erforderlich sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.:

a)

vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Technischer Bericht, Grundbuchdaten,

b)

von Eigentümern betroffener Grundstücke: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten der betroffenen Grundstücke, Dienstbarkeits- und Gestattungsverträge, Zustimmungserklärungen, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

c)

von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

d)

von Eigentümern oder Verwaltungen fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten der fremden Anlage (Kreuzungsverzeichnis),

e)

von Inhabern bestehender Rechte (§ 5 Abs. 2): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) § 3 Abs. 2 litPersonenbezogene Daten nach Abs. c ist auf Anlagen3 sind zehn Jahre nach Auflassung der Leitungsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben,soweit sie nicht anzuwendenin anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.

(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführenAls Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(7) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehendenAbs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Verfahren betreffend der Bau- bzw. Betriebsbewilligung einer elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) VerfahrenLeitungsanlage, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossender dazu notwendigen Inanspruchnahme fremder Grundstücke, der Erlöschung einer Bewilligung, Enteignungen und Rückübereignungen sowie von Strafverfahren jeweils erforderlich sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.:

a)

vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Technischer Bericht, Grundbuchdaten,

b)

von Eigentümern betroffener Grundstücke: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten der betroffenen Grundstücke, Dienstbarkeits- und Gestattungsverträge, Zustimmungserklärungen, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

c)

von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

d)

von Eigentümern oder Verwaltungen fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten der fremden Anlage (Kreuzungsverzeichnis),

e)

von Inhabern bestehender Rechte (§ 5 Abs. 2): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) § 3 Abs. 2 litPersonenbezogene Daten nach Abs. c ist auf Anlagen3 sind zehn Jahre nach Auflassung der Leitungsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben,soweit sie nicht anzuwendenin anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.

(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführenAls Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(7) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.

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