§ 11 Bgld. GL Präsidialkonferenz

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidenten des Landtages und die Obmänner der Klubs sind Mitglieder der Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich von ihren Stellvertretern (§ 10 Absatz 1) vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Mitglied verlangt. Die Präsidialkonferenz erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Landtages, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.

(3) Der Präsident erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.

(4) Die drei Präsidenten bilden das Präsidium des Burgenländischen Landtages; dieses entscheidet einvernehmlich.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 22.06.1993 bis 17.12.2013

(1) Die Präsidenten des Landtages und die Obmänner der Klubs sind Mitglieder der Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich von ihren Stellvertretern (§ 10 Absatz 1) vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Mitglied verlangt. Die Präsidialkonferenz erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Landtages, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.

(3) Der Präsident erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.

(4) Die drei Präsidenten bilden das Präsidium des Burgenländischen Landtages; dieses entscheidet einvernehmlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten