§ 7 T-AO

Adler-Orden, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person auszuhändigen.

(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tode des AusgezeichnetenTod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

Stand vor dem 20.11.2012

In Kraft vom 01.05.1970 bis 20.11.2012

(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person auszuhändigen.

(2) Der Tiroler Adler-Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Ausgezeichnetender ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tode des AusgezeichnetenTod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen des Tiroler Adler-Ordens.

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