§ 2 Oö. StabG (weggefallen)

Oö. Stabilitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999
Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Vorlage des Voranschlags über den Landeshaushalt durch die Landesregierung an den Landtag sowie der Beschlussfassung des Landtags darüber (Art. 55 Abs. 2 und 3 § 2 Oö. Landes-Verfassungsgesetz [OöStabG seit 03.12.2019 weggefallen. L-VG]) und des Rechnungsabschlusses anzuwenden.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 28.07.2017 bis 03.12.2019
Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Vorlage des Voranschlags über den Landeshaushalt durch die Landesregierung an den Landtag sowie der Beschlussfassung des Landtags darüber (Art. 55 Abs. 2 und 3 § 2 Oö. Landes-Verfassungsgesetz [OöStabG seit 03.12.2019 weggefallen. L-VG]) und des Rechnungsabschlusses anzuwenden.

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