§ 3 Oö. StabG (weggefallen)

Oö. Stabilitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Voranschlag über einen Landeshaushalt ist die Höhe der zulässigen Ausgaben auf die Höhe der Einnahmen zu begrenzen und somit deren Ausgleich vorzusehen (Ausgabenhöchstgrenze).

(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn dieses Gesetzes sind sämtliche voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996§ 3 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, anzusehen.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Darlehensaufnahmen auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn

a)

die zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen aus Darlehensaufnahmen oder

b)

der ausgewiesene Haushaltsabgang

die veranschlagten Ausgaben für Tilgungen von Darlehen nicht überschreiten.

StabG seit 03.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 28.07.2017 bis 03.12.2019
(1) Im Voranschlag über einen Landeshaushalt ist die Höhe der zulässigen Ausgaben auf die Höhe der Einnahmen zu begrenzen und somit deren Ausgleich vorzusehen (Ausgabenhöchstgrenze).

(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn dieses Gesetzes sind sämtliche voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996§ 3 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, anzusehen.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Darlehensaufnahmen auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn

a)

die zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen aus Darlehensaufnahmen oder

b)

der ausgewiesene Haushaltsabgang

die veranschlagten Ausgaben für Tilgungen von Darlehen nicht überschreiten.

StabG seit 03.12.2019 weggefallen.

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