§ 4 Oö. StabG (weggefallen)

Oö. Stabilitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999
Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, darf die nach § 3 Abs. 1 § 4 festgesetzte Ausgabenhöchstgrenze unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Art. 4 AbsStabG seit 03.12.2019 weggefallen. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, überschritten werden.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 28.07.2017 bis 03.12.2019
Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, darf die nach § 3 Abs. 1 § 4 festgesetzte Ausgabenhöchstgrenze unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Art. 4 AbsStabG seit 03.12.2019 weggefallen. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, überschritten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten