§ 7 GSLG. 1970 Entschädigung

Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

a)

bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

b)

bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundfläche bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

c)

die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;

d)

bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung und durch Randschäden;

e)

allfällige Wirtschaftserschwernisse;

f)

darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(3) Die Entschädigung wird, sofern nichtnichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung, mit demder das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1970 bis 31.12.2013

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:

a)

bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;

b)

bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundfläche bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;

c)

die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;

d)

bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung und durch Randschäden;

e)

allfällige Wirtschaftserschwernisse;

f)

darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(3) Die Entschädigung wird, sofern nichtnichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung, mit demder das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.

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