§ 20 Bgld. GL Verhandlungsgegenstände

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

1.

Volksbegehren

2.

selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten

3.

selbständige Anträge von Ausschüssen

4.

Vorlagen der Landesregierung

5.

Notverordnungen der Landesregierung

6.

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern

7.

Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen

8.

Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung

9.

Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs

10.

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes

11.

Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG

12.

Berichte der Volksanwaltschaft

13.

Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung

14.

Anfragen und Anfragebeantwortungen

15.

Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde)

16.

Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen

17.

Berichte von Untersuchungsausschüssen

18.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages

19.

Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten

20.

Bittschriften und Eingaben an den Landtag

21.

Einsetzung von Landesausschüssen

22.

Berichte der Landesausschüsse

23.

Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten

24.

Tätigkeitsberichte des Bundesrates

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 18.12.2013 bis 08.07.2015

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

1.

Volksbegehren

2.

selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten

3.

selbständige Anträge von Ausschüssen

4.

Vorlagen der Landesregierung

5.

Notverordnungen der Landesregierung

6.

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern

7.

Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen

8.

Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung

9.

Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs

10.

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes

11.

Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG

12.

Berichte der Volksanwaltschaft

13.

Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung

14.

Anfragen und Anfragebeantwortungen

15.

Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde)

16.

Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen

17.

Berichte von Untersuchungsausschüssen

18.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages

19.

Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten

20.

Bittschriften und Eingaben an den Landtag

21.

Einsetzung von Landesausschüssen

22.

Berichte der Landesausschüsse

23.

Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten

24.

Tätigkeitsberichte des Bundesrates

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

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