§ 16 GSLG. 1970

Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind

a)

die Vollversammlung;

b)

der Ausschuß;

c)

der Obmann.

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach der Größe der Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens zehn vom Hundert derselben festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.

(4) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Bringungsgemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall ist der Obmann (Obmannstellvertreter) von der Vollversammlung zu wählen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

(7) Der Obmann hat bei Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen.

(8) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.

(9) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 30.01.2021 bis 22.11.2021

(1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind

a)

die Vollversammlung;

b)

der Ausschuß;

c)

der Obmann.

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach der Größe der Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens zehn vom Hundert derselben festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.

(4) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Bringungsgemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall ist der Obmann (Obmannstellvertreter) von der Vollversammlung zu wählen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

(7) Der Obmann hat bei Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen.

(8) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.

(9) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.

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