§ 20 GSLG. 1970 Befugnisse der Organe

Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2001 bis 31.12.9999

(1) Während des Verfahrens sind dieDie Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist undnicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Bundesgesetzes über die militärischen SperrgebieteSperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 2004/1963BGBl. Nr. 736/1995, sowiein der Fassung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager,Gesetzes BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 87/2000, nicht entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß

a)

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlaubenzulassen, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

c)

alle erforderlichen Grenzzeichen und vorübergehend auch Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Bei der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.

Stand vor dem 19.07.2001

In Kraft vom 01.06.1970 bis 19.07.2001

(1) Während des Verfahrens sind dieDie Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist undnicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Bundesgesetzes über die militärischen SperrgebieteSperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 2004/1963BGBl. Nr. 736/1995, sowiein der Fassung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager,Gesetzes BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 87/2000, nicht entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß

a)

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlaubenzulassen, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

c)

alle erforderlichen Grenzzeichen und vorübergehend auch Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Bei der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.

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