§ 25 Bgld. GL Vorlagen der Landesregierung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2005 bis 31.12.9999

Vorlagen der Landesregierung

§ 25. (1) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, daß über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne daß dieselbe einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist schriftlich einzubringen und vom Präsidenten des Landtages dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(4) Die Vorlage der Landesregierung über den Landesvoranschlag ist von dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied mündlich einzubegleiten. Daran kann sich eine Debatte frühestens in der folgenden Sitzung des Landtages anschließen.

(5) Die Landesregierung hat in der ersten Sitzung des Landtages nach ihrer Wahl eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.

Stand vor dem 24.10.2005

In Kraft vom 22.06.1993 bis 24.10.2005

Vorlagen der Landesregierung

§ 25. (1) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, daß über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne daß dieselbe einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist schriftlich einzubringen und vom Präsidenten des Landtages dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(4) Die Vorlage der Landesregierung über den Landesvoranschlag ist von dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied mündlich einzubegleiten. Daran kann sich eine Debatte frühestens in der folgenden Sitzung des Landtages anschließen.

(5) Die Landesregierung hat in der ersten Sitzung des Landtages nach ihrer Wahl eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten