§ 4 T-LaWiG Förderungsempfänger

Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:

a)

selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b)

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform;

c)

Fachvereinen und Fachverbänden, die von der LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer anerkannt sind;

d)

land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

e)

Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden;

f)

Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist;

g)

Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.11.1974 bis 30.03.2017

Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:

a)

selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b)

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform;

c)

Fachvereinen und Fachverbänden, die von der LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer anerkannt sind;

d)

land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

e)

Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden;

f)

Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist;

g)

Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient.

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